Interner Bereich

Satzung des Feuerwehrvereins  Freiwillige Feuerwehr Altenstadt a. d. Waldnaab e. V.

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

1.      Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Altenstadt a. d. Waldnaab e. V."

2.      Der Verein hat seinen Sitz in 92665 Altenstadt a. d. Waldnaab, Haidmühlweg 1.

3.      Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.      Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

 

§ 2 - Vereinszweck
 

1.      Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Altenstadt a. d. Waldnaab insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 3.      Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 - Mitglieder
 

1.      Mitglieder des Vereins können sein:

a.       Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

b.       ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

c.       fördernde Mitglieder,

d.       Ehrenmitglieder.

 

2.      Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

 

3.      Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

 

4.      Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
 

1.      Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2.      Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4.      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

5.      Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am Beginn des Vereinsjahres, in dem der Beitritt erklärt wird.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
 

1.      Die Mitgliedschaft endet

a.       mit dem Tod des Mitglieds,

b.       durch Austritt,

c.       durch Streichung von der Mitgliederliste,

d.       durch Ausschluss.

 

2.      Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

3.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

 

4.      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

 

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge
 

1.      Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

2.      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 - Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand
 

1.      Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a.       dem Vorsitzenden,

b.       dem stellvertretenden Vorsitzenden (jeweils der erste Kommandant, soweit er dem Verein angehört),

c.       dem Schriftführer

d.       dem Kassenwart,

e.       vier Beisitzern

 

2.      Die unter Absatz 1 Nr. a und c bis e genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

3.      Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands
 

1.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a.       Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b.       Einberufung der Mitgliederversammlung,

c.       Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d.       Verwaltung des Vereinsvermögens,

e.       Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f.         Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

g.       Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

 

2.      Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 150,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 10 - Sitzung des Vorstands
 

1.      Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

 

2.      Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 - Kassenführung
 

1.      Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

2.      Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder

- bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart hat bei laufenden Zahlungen Handlungsvollmacht.

3.      Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12 - Mitgliederversammlung
 

1.      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.       Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,

Entlastung des Vorstands,

b.       Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c.       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

d.       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e.       Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,

 

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Ausserdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3.      Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch öffentliche Bekanntgabe im Schaukasten am Feuerwehrgerätehaus einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

4.      Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2.      In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 12. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3.      Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.   Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

4.      Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

 

5.      Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der         erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 - Ehrungen
 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1.      eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,

2.      die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

§ 15 - Auflösung
 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

Die Satzung tritt am 04. Juni 2007 in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. Mai 2007 mit einem einstimmigen Abstimmungsergebnis beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde Altenstadt a. d. Waldnaab, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

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